SATZUNG

Satzung (Stand: Juli 2018)

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Niederburg Vital e.V.“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Sitz des Vereins ist Konstanz.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben und Ziele

(1) Die Aufgabe des Vereins ist es, die Niederburg, den ältesten Stadtteil Konstanz, zu vitalisieren.

(2) Die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Beitrag zur Sanierung der Niederburg
2. Erhöhung der Aktivitäten innerhalb des Quartiers
3. Erhaltung und Ausbau des mittelalterlichen Flairs
4. Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz
5. Organisation von Veranstaltungen
6. Erhöhung der Lebensqualität für alle Bewohner
7. Kontakte zwischen allen Bewohnern steigern

(3) Im Rahmen des Vereins werden keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht bezweckt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, das Ansehen des Vereins zu wahren und das Ziel des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Die Vereinsmitglieder werden Niederburg Vital unterstützen und das Erscheinungsbild des Vereins positiv mitprägen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeiten werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils in den ersten beiden Wochen zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu entrichten.

(2) Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr dem Verein bei, so ist der Mitgliedsbeitrag entsprechend der Monate spätestens vierzehn Tage nach dem Zugang der Mitgliedschaftsbestätigung zu entrichten. Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, den Mitgliedsbeitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Auf Antrag kann der Vorstand außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Die außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
b) der Vorstand (§ 11)

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. Definition der Grundsätze der Vereinstätigkeit,
3. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstands,
4. Änderungen der Vereinssatzung,
5. Auflösung des Vereins,
6. Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8. Wahl der Kassenprüfer

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, per E-Mail oder per öffentlicher Bekanntmachung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die von mindestens einem Drittel der teilnehmenden Mitglieder unterstützt werden, müssen ergänzend in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden. Sollen unter diesen zusätzlichen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, muss ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung durch eine Beschlussvorlage ergänzt werden. Der Antrag und die Beschlussvorlage haben schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden beschlossen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden, als dessen Stellvertreter
c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes geregelt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann auf Vorschlag des Restvorstandes ein Nachfolger für die restliche Wahlperiode gewählt werden.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 12 Pflichten des Vorstandes

(1) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2,500,0 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Tätigkeitsberichts,
7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

(3) In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese beim Registergericht anzumelden.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Stadtmarketing Konstanz oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 3 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 02.06.2008 zu Konstanz errichtet und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.

Roy Braunwarth, glasArt
Andreas Fritz, Weinkeller Franz Fritz Niederburg
Daniel Frey, malerei spindler
Ria Welle, Hairstyling Ria Welle
Simone Albert, kunstfabrik
Simone Dürr, Bauchgefühl
Uli Fritz, Freier Architekt
Wolfgang Starke, Freier Mitarbeiter

Durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 23.04.2018 wurde die Satzung unter §9 (2) einstimmig geändert.