Satzung
Satzungsentwurf des Niederburg Vital e.V., zur Abstimmung mit Vorstand, Registergericht und Finanzamt Konstanz.
Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Niederburg Vital". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V." im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Durchführung regelmäßiger öffentlicher Kulturveranstaltungen, insbesondere des Gassenfreitags in der Niederburg Konstanz; die Förderung von Musik, Kleinkunst und kulturellem Austausch im öffentlichen Raum; die Aktivierung und Koordination ehrenamtlichen Engagements in der Nachbarschaft; die Zusammenarbeit mit lokalen Kulturschaffenden und Gewerbetreibenden zur Belebung des öffentlichen Lebens.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch ein Anwesenheits- und Rederecht.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, ob die ordentliche Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht Bewerbenden kein Rechtsmittel zu.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können unterschiedliche Beitragshöhen festgelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; durch Austritt; durch Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche oder textförmliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitz; 2. Vorsitz; Schatzmeister:in; bis zu zwei Beisitzenden.
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Führen der Bücher; Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes; Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen; Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolgende gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitz, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitz oder der 2. Vorsitz, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzes. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer:innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer:innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeister:in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer:innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer:innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand entscheidet über die Form und teilt diese in der Einladung mit.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitz. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; die Wahl der Kassenprüfer:innen; die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(8) Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung der Stellvertretung oder der Schatzmeister:in. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollführende Person.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur.
Entwurf, zur Abstimmung mit Vorstand, Registergericht und Finanzamt Konstanz.